Allgemeine Mietbedingungen für Kühlanhänger & Schankwagen

1. ABSCHLUSS DES MIETVERTRAGS

1.1. Absprachen oder Erklärungen, die mündlich, in jedem Fall bindend.

schriftlich, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind

1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder

Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit

ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.

1.3. Der Anhänger darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten

Personen zum Gebrauch überlassen werden.

2. KÜNDIGUNG, STORNIERUNGEN

2.2. Die vereinbarte Mietdauer (Termine) ist für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im

gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.

2.2.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Mietverhältnisses ist bis 6 Wochen vor dem

Termin kostenlos. Danach ist eine Stornierung in jedem Fall kostenpflichtig ( mind. 50% -

100 % des vereinbarten Mietpreises.

2.2.2. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger spätestens zum angegebenen Zeitpunkt ( nach

einem Wochenende , am Montag bis 11 Uhr ) an den Vermieter zurückzugeben.

2.2.3. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter den Anhänger nicht

termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann

der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom

Mieter verlangen. ( mindestens 35,- bis 75,- € )

3. OBLIEGENHEITEN BEIM GEBRAUCH DES MIETFAHRZEUGS

3.1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich in den geografischen Grenzen Deutschlands

gestattet. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu

eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.

3.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Anhängers zu folgenden Zwecken:

3.2.1. Für die Beförderung gefährlicher Stoffe gemäß § 7 Gefahrgutverordnung Straße.

3.2.2. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll-und

Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz

fallen.

3.3. Die Benutzung des Anhängers ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer des

Zugfahrzeugs nicht im Besitz der dafür notwendigen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder

die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.

3.4. Die Benutzung des Anhängers ist nicht gestattet, sofern der Fahrer des Zugfahrzeugs infolge

Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das

Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer).

3.5. Hält sich der Mieter nicht an die nach den vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.4 vereinbarten

Nutzungsverbote, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Anhängers vor.

4. KLEINREPARATURENKleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst

vornehmen oder bis zur Höhe von 5€ je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter

durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen

Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine

Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.

5. ALLGEMEINE FÜRSORGEPFLICHTEN DES MIETERS, HAFTUNG

5.1. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und

zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde.

Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:

• Den Anhänger bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung,

starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern;

• Den Anhänger bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten

entsprechend zusichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage;

5.2. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden am Anhänger, die durch Verletzung seiner

Fürsorge-und Sorgfaltspflichten während der Mietzeit entstehen. Ebenso haftet der Mieter für

Verletzungen seiner Fürsorge-und Sorgfaltspflichten durch Personen, die auf seine Veranlassung

hin mit dem Anhängerin Berührung kommen, worunter bspw. Betriebsangehörige oder Verwandte

zu verstehen sind.

5.3. Verursachen sonstige Personen Schäden am Anhänger oder Erfüllungsgehilfen „bei

Gelegenheit“, ist der Mieter verpflichtet, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des

Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache möglichst beweiskräftig

festzustellen oder –bei Vorliegen einer Straftat -durch Polizeibeamte feststellen zu lassen und dem

Vermieter unverzüglich zu melden.

5.4. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere

den Mietausfall, wenn das Fahrzeug infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder

nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke

nutzen kann.

5.5. Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst oder durch eigenen Mitarbeiter vor, so

wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde je Mitarbeiter in Höhe von 45€(brutto) als

angemessene Ersatzleistung vereinbart.

6. NICHT UNFALLBEDINGTE SCHÄDEN UND TECHNISCHE DEFEKTE

6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Anhänger, die auf Bedienungsfehler während der

Mietzeit zurückzuführen sind, unbeschränkt.

6.2. Treten nach der Übergabe des Anhängers an den Mieter nicht unfallbedingte technische

Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide

Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich

ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.

6.3. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es

sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des

Vermieters ursächlich.

6.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 6.2., bleibt der Mieter zur

Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa

bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von

Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der

Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.6.5. Ziffern 6.2. bis 6.4. gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Ziffer 6.1. wegen eines

Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des

Mieters zurückzuführen ist.

7.VERKEHRSUNFÄLLE, HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG DES MIETERS

7.1. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt,

durch den die Gebrauchstauglichkeit des Anhängers nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide

Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.

7.2. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 7.1., bleibt der Mieter zur

Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa

bestehenden weitergehenden vertraglichen Ansprüche, insbesondere Schadensersatz

einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht

gilt seitens des Vermieters nicht, wenn der Mieter den Verkehrsunfall grob fahrlässig oder

vorsätzlich verursacht hat oder seine Fürsorgepflichten gemäß Ziffer 7.3. unten verletzt, hat.

7.3. Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen

Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des

Unfall-bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen

ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit

Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren

Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.

7.4. Bei allen Verkehrsunfällen, die der Mieter verschuldet, mitverschuldet oder für die eine

Haftung nach dem Verursachungsbeitrag nach §17 StVG besteht (ohne Verschulden, Haftung für

die Betriebsgefahr), haftet der Mieter für alle unfallbedingten Schäden des Vermieters,

insbesondere Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall.

Keine Haftung des Mieters besteht insoweit, als der Vermieter für die entstandenen Schäden vom

Unfallgegner, sonstigen Unfallbeteiligten Dritten oder – sofern eine Fahrzeugversicherung (Kasko)

besteht – von der Versicherung Ersatz für die Schäden erlangt. Hinsichtlich der Leistung der

Kaskoversicherung ist insoweit also die im Mietvertrag vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligung für

die Haftungshöchstgrenze des Mieters maßgebend.

7.5. Bei Verkehrsunfällen, die vom Mieter nicht verschuldet wurden und für die der Mieter auch

nicht aufgrund eines Verursachungsbeitrags nach §17 StVG anteilig haftet, ist der Mieter

verpflichtet, sämtliche Vermögensschäden des Vermieters insoweit auszugleichen, als der

Vermieter keinen oder keinen vollständigen Ersatz seines Schadens durch Dritte oder die

Fahrzeugversicherung (Vollkasko, sofern eine solche besteht), erlangt.

7.6. Die Regelung nach Ziffer 7.5. vorstehend gilt auch für Unfallschäden, bei denen der

Verursacher, beispielsweise bei Unfallflucht, nichtfestgestellt werden kann oder der Mieter die zur

Geltendmachung des Schadens durch den Vermieter erforderlichen Feststellungen unterlässt.

7.7. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder

das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige

Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich eine für den Anhänger bestehende Kasko-

Versicherung auf eine Haftungsreduzierung gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der

Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Haftungsbeschränkungen des

Mieters nach den Regelungen in den Ziffern 7.4. und 7.5. treten in diesem Fall nicht ein.

8. HAFTUNG DES VERMIETERS

8.1. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Anhänger vor Beginn der Mietzeit durch einen

Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es

nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der

Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigungder Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in

einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.

8.2. Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziff. 8.1. sind Schadensersatzansprüche

gegenüber dem Vermieter - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, es sei denn, dem

Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle

erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.

8.3. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Anhängers zu dem vom Mieter

vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze ist

ausschließlich Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung der

Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.

8.4. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter

haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrässigkeit nur bei der Verletzung

wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des

Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von

Mängeln des Anhängers. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach

Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Mietobjekts

oder sonstige Schäden.

8.5. Die Haftung des Vermieters für Mehraufwendungen des Mieters im Falle eine Rückstufung

beim Schadensfreiheitsrabatt seiner Fahrzeugversicherungen ist ausgeschlossen.

9. RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND, SONSTIGES

9.1.Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen

Beziehungen aus diesem Mietvertrag.

9.2. Erfüllungsort ist Bredstedt, Gerichtsstand ist das örtliche zuständige Amtsgericht des

Vermieters.

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