Allgemeine Mietbedingungen für Kühlanhänger & Schankwagen
1. ABSCHLUSS DES MIETVERTRAGS
1.1. Absprachen oder Erklärungen, die mündlich, in jedem Fall bindend.
schriftlich, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind
1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder
Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit
ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
1.3. Der Anhänger darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten
Personen zum Gebrauch überlassen werden.
2. KÜNDIGUNG, STORNIERUNGEN
2.2. Die vereinbarte Mietdauer (Termine) ist für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im
gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
2.2.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Mietverhältnisses ist bis 6 Wochen vor dem
Termin kostenlos. Danach ist eine Stornierung in jedem Fall kostenpflichtig ( mind. 50% -
100 % des vereinbarten Mietpreises.
2.2.2. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger spätestens zum angegebenen Zeitpunkt ( nach
einem Wochenende , am Montag bis 11 Uhr ) an den Vermieter zurückzugeben.
2.2.3. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter den Anhänger nicht
termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann
der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom
Mieter verlangen. ( mindestens 35,- bis 75,- € )
3. OBLIEGENHEITEN BEIM GEBRAUCH DES MIETFAHRZEUGS
3.1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich in den geografischen Grenzen Deutschlands
gestattet. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu
eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.
3.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Anhängers zu folgenden Zwecken:
3.2.1. Für die Beförderung gefährlicher Stoffe gemäß § 7 Gefahrgutverordnung Straße.
3.2.2. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll-und
Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz
fallen.
3.3. Die Benutzung des Anhängers ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer des
Zugfahrzeugs nicht im Besitz der dafür notwendigen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder
die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.
3.4. Die Benutzung des Anhängers ist nicht gestattet, sofern der Fahrer des Zugfahrzeugs infolge
Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das
Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer).
3.5. Hält sich der Mieter nicht an die nach den vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.4 vereinbarten
Nutzungsverbote, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Anhängers vor.
4. KLEINREPARATURENKleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst
vornehmen oder bis zur Höhe von 5€ je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter
durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen
Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine
Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.
5. ALLGEMEINE FÜRSORGEPFLICHTEN DES MIETERS, HAFTUNG
5.1. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und
zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde.
Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:
• Den Anhänger bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung,
starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern;
• Den Anhänger bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten
entsprechend zusichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage;
5.2. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden am Anhänger, die durch Verletzung seiner
Fürsorge-und Sorgfaltspflichten während der Mietzeit entstehen. Ebenso haftet der Mieter für
Verletzungen seiner Fürsorge-und Sorgfaltspflichten durch Personen, die auf seine Veranlassung
hin mit dem Anhängerin Berührung kommen, worunter bspw. Betriebsangehörige oder Verwandte
zu verstehen sind.
5.3. Verursachen sonstige Personen Schäden am Anhänger oder Erfüllungsgehilfen „bei
Gelegenheit“, ist der Mieter verpflichtet, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des
Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache möglichst beweiskräftig
festzustellen oder –bei Vorliegen einer Straftat -durch Polizeibeamte feststellen zu lassen und dem
Vermieter unverzüglich zu melden.
5.4. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere
den Mietausfall, wenn das Fahrzeug infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder
nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke
nutzen kann.
5.5. Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst oder durch eigenen Mitarbeiter vor, so
wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde je Mitarbeiter in Höhe von 45€(brutto) als
angemessene Ersatzleistung vereinbart.
6. NICHT UNFALLBEDINGTE SCHÄDEN UND TECHNISCHE DEFEKTE
6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Anhänger, die auf Bedienungsfehler während der
Mietzeit zurückzuführen sind, unbeschränkt.
6.2. Treten nach der Übergabe des Anhängers an den Mieter nicht unfallbedingte technische
Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide
Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich
ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.
6.3. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es
sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des
Vermieters ursächlich.
6.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 6.2., bleibt der Mieter zur
Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa
bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von
Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der
Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.6.5. Ziffern 6.2. bis 6.4. gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Ziffer 6.1. wegen eines
Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des
Mieters zurückzuführen ist.
7.VERKEHRSUNFÄLLE, HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG DES MIETERS
7.1. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt,
durch den die Gebrauchstauglichkeit des Anhängers nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide
Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.
7.2. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 7.1., bleibt der Mieter zur
Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa
bestehenden weitergehenden vertraglichen Ansprüche, insbesondere Schadensersatz
einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht
gilt seitens des Vermieters nicht, wenn der Mieter den Verkehrsunfall grob fahrlässig oder
vorsätzlich verursacht hat oder seine Fürsorgepflichten gemäß Ziffer 7.3. unten verletzt, hat.
7.3. Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen
Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des
Unfall-bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen
ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit
Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren
Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.
7.4. Bei allen Verkehrsunfällen, die der Mieter verschuldet, mitverschuldet oder für die eine
Haftung nach dem Verursachungsbeitrag nach §17 StVG besteht (ohne Verschulden, Haftung für
die Betriebsgefahr), haftet der Mieter für alle unfallbedingten Schäden des Vermieters,
insbesondere Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall.
Keine Haftung des Mieters besteht insoweit, als der Vermieter für die entstandenen Schäden vom
Unfallgegner, sonstigen Unfallbeteiligten Dritten oder – sofern eine Fahrzeugversicherung (Kasko)
besteht – von der Versicherung Ersatz für die Schäden erlangt. Hinsichtlich der Leistung der
Kaskoversicherung ist insoweit also die im Mietvertrag vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligung für
die Haftungshöchstgrenze des Mieters maßgebend.
7.5. Bei Verkehrsunfällen, die vom Mieter nicht verschuldet wurden und für die der Mieter auch
nicht aufgrund eines Verursachungsbeitrags nach §17 StVG anteilig haftet, ist der Mieter
verpflichtet, sämtliche Vermögensschäden des Vermieters insoweit auszugleichen, als der
Vermieter keinen oder keinen vollständigen Ersatz seines Schadens durch Dritte oder die
Fahrzeugversicherung (Vollkasko, sofern eine solche besteht), erlangt.
7.6. Die Regelung nach Ziffer 7.5. vorstehend gilt auch für Unfallschäden, bei denen der
Verursacher, beispielsweise bei Unfallflucht, nichtfestgestellt werden kann oder der Mieter die zur
Geltendmachung des Schadens durch den Vermieter erforderlichen Feststellungen unterlässt.
7.7. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder
das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige
Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich eine für den Anhänger bestehende Kasko-
Versicherung auf eine Haftungsreduzierung gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der
Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Haftungsbeschränkungen des
Mieters nach den Regelungen in den Ziffern 7.4. und 7.5. treten in diesem Fall nicht ein.
8. HAFTUNG DES VERMIETERS
8.1. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Anhänger vor Beginn der Mietzeit durch einen
Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es
nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der
Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigungder Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in
einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
8.2. Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziff. 8.1. sind Schadensersatzansprüche
gegenüber dem Vermieter - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, es sei denn, dem
Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle
erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
8.3. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Anhängers zu dem vom Mieter
vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze ist
ausschließlich Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung der
Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.
8.4. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter
haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrässigkeit nur bei der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des
Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von
Mängeln des Anhängers. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach
Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Mietobjekts
oder sonstige Schäden.
8.5. Die Haftung des Vermieters für Mehraufwendungen des Mieters im Falle eine Rückstufung
beim Schadensfreiheitsrabatt seiner Fahrzeugversicherungen ist ausgeschlossen.
9. RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND, SONSTIGES
9.1.Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen
Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
9.2. Erfüllungsort ist Bredstedt, Gerichtsstand ist das örtliche zuständige Amtsgericht des
Vermieters.
